E-Foerderung der E- und Plug-in-Hybridautos bei AUTO STAHL

Das AUTO STAHL E-Mobilityangebot
für Businesskunden

Die E-Mobilitätsoffensive für Unternehmen

Bereits seit dem Sommer gibt es die Umweltförderung (> Link) mit welcher Bundesregierung in Kooperation mit Automobilimporteuren die Österreicherinnen und Österreicher animieren möchten, auf E- oder Hybridautos umzusteigen. Diese Fördermaßnahmen gelten sowohl für Unternehmen als auch Privatpersonen.

Seit September 2020 gibt es Neuerungen FÜR BUSINESSKUNDEN:

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der Investitionsprämie ein neues Förderprogramm verabschiedet. Firmen können nun zusätzlich 14% Förderung für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb in Form einer Investitionsprämie beanspruchen! 7% Förderung können für Fahrzeuge mit Plug-In-Hybrid geltend gemacht werden.


Voraussetzungen* für die zusätzliche Förderung von 14%:

Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb.
Die Fahrzeuge der Klasse M1 dürfen den Brutto-Listenpreis von 60.000 Euro nicht übersteigen.
• Fahrzeuge müssen vollelektrisch eine Mindestreichweite von 50 Kilometern erreichen.
Der Strom für die Fahrzeuge muss nachweislich und ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bezogen werden.
• Fahrzeuge müssen im Anlagevermögen des einreichenden Unternehmens aktiviert werden.


Voraussetzungen** für die zusätzliche Förderung von 7%:

Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf Fahrzeuge mit Plug-In Hybrid-Antrieb.
Die Fahrzeuge der Klasse M1 dürfen den Brutto-Listenpreis von 60.000 Euro nicht übersteigen.
• Fahrzeuge müssen vollelektrisch eine Mindestreichweite von 40 Kilometern erreichen.
Der Strom für die Fahrzeuge muss nachweislich und ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bezogen werden.
Fahrzeuge müssen im Anlagevermögen des einreichenden Unternehmens aktiviert werden.
Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Dieselantrieb.

Vorsteuerabzug bei Elektrofahrzeugen

Elektroautos werden als Autos definiert, die einen CO2-Emissionswert von 0 g/km haben. Diverse Hybridfahrzeuge, die teilweise durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden, fallen nicht unter die Begünstigung, auch wenn der Verbrennungsmotor nicht oder nur selten benutzt wird.

Einschränkungen des Vorsteuerabzugs

Trotz der Ausnahme vom Vorsteuerabzugsverbot, muss auch für Elektroautos eine Angemessenheitsprüfung erfolgen. Die als „Luxustangente“ bekannte Bruttogrenze von € 40.000, fordert eine Kürzung der anschaffungskostenabhängigen Aufwendungen wie z.B. Abschreibungen und Versicherungen. Der Vorsteuerabzug wird ebenfalls von dieser Grenze beeinflusst. Dies resultiert aus der gesetzlichen Bestimmung, dass Aufwendungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn „überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen“ vorliegen. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch bei Elektroautos der Vorsteuerabzug versagt wird, wenn die Bruttoanschaffungskosten den Betrag von € 80.000 übersteigen.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Bestimmungen, können aus umsatzsteuerlicher Sicht drei Konstellationen bei Elektrofahrzeugen unterschieden werden:

1) Bruttoanschaffungskosten bis zu € 40.000:
Es steht der volle Vorsteuerabzug zu.
2) Bruttoanschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000:
Der Vorsteuerabzug wird für den Teil gekürzt, der die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 übersteigt. (Eigenverbrauchsbesteuerung)

3) Bruttoanschaffungskosten über € 80.000:
Es steht kein Vorsteuerabzug zu.

Vereinbaren Sie Ihren Termin zum Thema E-Mobilität

Wir hoffen, Ihnen mit diesen “Hard Facts” einen Überblick über die Rechtslage geben zu können. Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie gleich einen persönlichen Termin bei AUTO STAHL. Wir freuen uns auf Sie!

Besuchen Sie uns auch bei einem virtuellen Rundgang durch unsere Standorte und nehmen Sie Kontakt auf!

* Eine Förderung von Elektrofahrzeugen ist nur bei folgenden Voraussetzungen möglich: Die vollelektrische Reichweite des PKW muss dabei mindestens 50 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 60.000 Euro nicht überschreiten. Die ausschließliche Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern muss gegeben sein.

** Eine Förderung von Fahrzeugen mit Plug-In-Hybrid Antrieb ist nur bei folgenden Voraussetzungen möglich: Die vollelektrische Reichweite des PKW muss mindestens 40 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 70.000 Euro nicht überschreiten. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Dieselantrieb.